Werbung mit Glasfaser-Verfügbarkeit muss eindeutig sein

Gericht verbietet 1&1-Werbung − Verbraucherzentrale hatte wegen Irreführung geklagt

20.10.2025 11:55 Uhr aktualisiert

Glasfaser Vergleich

Die Werbung mit dem Begriff Glasfaser weckt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern regelmäßig die Erwartung eines echten Glasfaseranschlusses bis in die Wohnung. In der Praxis wird jedoch häufig mit hybriden Netzen gearbeitet, bei denen zwar Glasfaser bis zum Verteilerkasten liegt, die letzte Strecke bis ins Gebäude aber weiterhin über Kupferkabel geführt wird.

Genau diese Diskrepanz zwischen Begriff und tatsächlicher Technik kann irreführend sein und ist rechtlich relevant, wenn die Kommunikation einen vollwertigen Glasfaseranschluss suggeriert.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.9.2025 gegen 1&1 (Az. 3 HK O 69/24, wichtig: nicht rechtskräftig) zeigt die Anforderungen an Transparenz sehr deutlich. Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine als Glasfaser-DSL vermittelte Verfügbarkeit und Tarifauswahl irreführend ist, wenn faktisch nur ein Vectoring-Anschluss auf Kupferbasis zur Verfügung steht.

Glasfaser-Tarife beworben − DSL angeboten

Konkret ging es um einen online angebotenen Verfügbarkeitstest, der mit positiver Rückmeldung und optischer Bestätigung den Eindruck erweckte, Highspeed-Internet per Glasfaser sei am Standort vorhanden (1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar). Unmittelbar darunter wurden Tarife mit der Bezeichnung 1&1 Glasfaser-DSL angeboten.

Tatsächlich handelte es sich jedoch um herkömmliche DSL-Produkte. Nach Auffassung des Gerichts reicht es bei einer Werbung mit Glasfaser-Tarifen nicht, wenn relativierende Hinweise irgendwo im Umfeld des Testergebnisses versteckt sind. Maßgeblich ist, welchen Gesamteindruck die prominente Darstellung beim durchschnittlichen Verbraucher auslöst. Wird ein vollwertiger Glasfaseranschluss nahegelegt, obwohl die letzte Meile über Kupfer läuft, liegt eine Irreführung vor.

Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden.

 

Für die Praxis bedeutet das: Anbieter müssen bei der Verfügbarkeitsanzeige und in Tarifübersichten klar zwischen FTTH, FTTB und FTTC unterscheiden. Bezeichnungen, die Glasfaser im Namen führen, sollten nur verwendet werden, wenn die gesamte Zuleitung bis zum Haus oder in die Wohnung tatsächlich aus Glasfaser besteht. Anderenfalls sind eindeutige, gut sichtbare Klarstellungen erforderlich. Ebenso wichtig ist, die technischen Konsequenzen transparent zu machen, etwa mögliche Unterschiede bei Uploadraten und Latenzen im Vergleich zu echten FTTH-Anschlüssen.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an einigen Punkten orientieren:

  • Erstens lohnt ein Blick auf die genaue Technologiebezeichnung: Ein echter Glasfaseranschluss ist in der Regel als FTTH ausgewiesen, während FTTC auf die Kupfer- oder Coax-Teilstrecke hinweist. Ein Begriff wie Glasfaser-DSL sollte stutzig machen
  • Zweitens ist die Uploadgeschwindigkeit ein Indikator: Deutlich niedrigere Uploadraten sprechen häufig gegen FTTH.
  • Drittens sollte die Verfügbarkeitsanzeige nicht allein maßgeblich sein
Abkürzungsteht fürBedeutung
FTTHFibre to the homeGlasfaser-Leitung bis zum Anschluss beim Nutzer in die Wohnung. Nur diese Versorgung gilt als echter Glasfaser-Anschluss
FTTB Fibre to the building Glasfaser-Leitung endet am Gebäude des Nutzers. Innerhalb des Gebäudes können die Daten dann über vorhandene (Kupferleitungen) übertragen werden
FTTC Fibre to the curb Glasfaser-Leitung endet am Verteilerkarten am Straßenrand, wie bei VDSL oder Kabel, dann übernehmen weitere (oftmals Kuper-)Kabel

Quelle: Glasfaser: Häufige Fragen und Antworten zum Glasfaser-Anschluss, https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/glasfaser-haeufige-fragen-und-antworten-zum-glasfaseranschluss-70212

 
 

Wer unsicher ist, kann zusätzliche Informationen im Bestellprozess einfordern und darauf bestehen, dass die Technik des Anschlusses eindeutig gekennzeichnet wird. Kommt es zu Abweichungen zwischen Glasfaser-Werbung und tatsächlich bereitgestellter Leistung, können Ansprüche auf Unterlassung, Anpassung oder gegebenenfalls Kündigung in Betracht kommen.

Das Urteil unterstreicht den Grundsatz: Glasfaser muss Glasfaser sein. Begriffe, Icons und farbliche Bestätigungen dürfen nicht den Anschein eines vollwertigen Glasfaseranschlusses erwecken, wenn am Ende nur eine teilfaserige Lösung bereitsteht.

TechnologieAnschlüsse
DSL24,5 Mio. (-0,2 Mio.)
Kabel8,6 Mio. (-0,1 Mio.)
Glasfaser (FTTH/B)4,3 Mio. (+0,9 Mio.)
Mobilfunk (LTE/5G)0,9 Mio. (+0,2 Mio.)

Quelle: Jahresbericht Telekommunikation, 15.6.2024

 

Die Anforderungen an klare, unmissverständliche Angaben gelten nicht nur in der Detailtiefe des Kleingedruckten, sondern vor allem für den prägenden Gesamteindruck der Werbung und der Verfügbarkeitsanzeige. Wenn du also unseren Vergleichsrechner für Glasfaser-Tarife nutzt, achte also darauf, dass wirklich nur diese Technologie auf den Seiten der Festnetzanbieter zur Verfügung gestellt wird.

Quellen

Highspeed-Internet: Gericht verbietet Werbung von 1&1, Pressemitteilung vom 20.10.2025, https://www.vzbv.de/urteile/highspeed-internet-gericht-verbietet-werbung-von-11, letzter Abruf am 20.10.2025

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Autor: TARIFFUXX Redaktionsteam