Minderleistungen im Mobilfunk: Bundesnetzagentur veröffentlicht App – Nachweisverfahren zur Messung von Abweichungen von der Tarif-Geschwindigkeit
Bundesnetzagentur regelt Nachweis von Minderleistungen im Mobilfunk verbindlich - Geschwindigkeitsabweichungen mit eigenen Messkampagnen per App dokumentieren
28.04.2026
13:23 Uhr aktualisiert
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat verbindlich festgelegt, wann im Mobilfunk eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung vorliegt. Für Verbraucher ist das wichtig, weil sich Minderungs- und Sonderkündigungsrechte damit erstmals auch im Mobilfunk über ein konkretes Nachweisverfahren absichern lassen.
Die Regelungen sind zum 20.4.2026 in Kraft getreten. Seit diesem Tag steht auch die App Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk zur Verfügung.
Neu ist vor allem, dass die Bewertung nicht bundesweit mit einer einzigen Schwelle erfolgt, sondern je nach Haushaltsdichte des Gebiets unterschiedlich ausfällt. Das ist der zentrale Unterschied zum Festnetz: Im Mobilfunk hängt die tatsächliche Leistung stärker von Standort, Netzauslastung und der gemeinsamen Nutzung des Funknetzes ab.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schafft somit endlich ein verbindliches Nachweisverfahren für Minderleistungen im Mobilfunk. Verbraucher können mithilfe einer App prüfen, ob die tatsächliche Leistung ihres Tarifs deutlich von der vertraglich vereinbarten Leistung – also das, was weit über die Mindestanforderungen durch das Recht auf schnelles Internet hinausgeht – abweicht. Der Nachweis läuft über mehrere Messungen nach festen Vorgaben. Je nach Gebiet gelten unterschiedliche Schwellenwerte.
Für einen rechtssicheren Nachweis sind grundsätzlich bis zu 30 Messungen vorgesehen. Diese Messkampagne verteilt sich auf maximal 5 unterschiedliche Messtage mit jeweils bis zu 6 Messungen pro Tag und muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Start abgeschlossen werden.
Zwischen den einzelnen Messungen müssen in der Regel mindestens 5 Minuten liegen, zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages mindestens 3 Stunden.
Die Messkampagne kann vorzeitig enden, wenn das Ergebnis schon vorher eindeutig feststeht. Das soll Verbraucher entlasten, wenn sich eine Minderleistung bereits früh klar nachweisen lässt oder umgekehrt früh feststeht, dass die vertragliche Leistung erreicht wurde.
Wann eine Minderleistung vorliegt
Entscheidend ist, ob an mindestens 3 von 5 Messtagen die jeweils nötige Schwelle mindestens einmal erreicht wird. Diese Schwelle richtet sich nach der Haushaltsdichte in einer 300 x 300 Meter großen Rasterzelle (siehe ➜ Karte). In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte müssen mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden. In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte sind es 15 Prozent, in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte 10 Prozent.
Werden diese Werte im Down- und oder Upload, die du im Produktinformationsblatt bzw. besser noch in der Vertragszusammenfassung verbindlich findest, an mindestens 3 Messtagen nicht erreicht, kann eine Minderleistung vorliegen.
Expertenmeinungen zur neuen Regelung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet das als wichtigen Schritt und ist der Meinung, dass Verbraucher das Minderungsrecht im Mobilfunk nun besser durchsetzen können. Gleichzeitig kritisiert der Verband, dass der Nachweis kompliziert bleibt.
Aus Sicht des vzbv wäre ein pauschaler Schadensersatz für langesames Internet einfacher als die Berechnung im Einzelfall (bereits 2023 für Festnetz vorgeschlagen). Auch die Minderungsgrenze sollte klarer definiert sein.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sollte eine erhebliche Abweichung – wie im Festnetz – bereits dann vorliegen, wenn die mobile Internetgeschwindigkeit zehn Prozent unter der vertraglich vereinbarten Leistung liegt.
Der Branchenverband VATM sieht die neuen Regeln deutlich kritischer. Er hält das Verfahren für kompliziert und in der Praxis eher abschreckend. Außerdem zweifelt der Verband an der Belastbarkeit der Messergebnisse, weil im Mobilfunk viele äußere Faktoren die Messung beeinflussen können.
Der gesetzliche Anspruch auf Minderung im Mobilfunk, den der Gesetzgeber vor fünf Jahren mit heißer Nadel ins Telekommunikationsgesetz geschrieben hat, war von Anfang an kaum praxistauglich [...] Letztlich ist also der Aufwand für alle Beteiligten erheblich – und dies bei einem überschaubaren Anspruch, den die Betroffenen geltend machen können. [...] Unter dem Strich kann ein gesetzlich verankerter Minderungsanspruch kein praxistaugliches Instrument für mehr Verbraucherschutz sein, sondern bleibt lediglich ein weiteres bürokratisches Ungetüm.
Erstes festes Nachweisverfahren für Mobilfunk
Mehr Klarheit für Verbraucher
Verbraucherzentrale sieht bessere Durchsetzungschancen als bislang
Eine App macht den Nachweis für Verbraucher einfacher
Minderungs- und Sonderkündigungsrechte lassen sich besser belegen
Nachweis bleibt aufwendig
Branchenverband VATM hält die Messungen für nur begrenzt belastbar
Höhe einer Minderung bleibt oft umstritten
Das Messprotokoll allein setzt Ansprüche nicht automatisch durch
Konkrete Umsetzung im Alltag fraglich: Wie wird diese Theorie zur Praxis?
Mit der neuen Allgemeinverfügung konkretisiert die Bundesnetzagentur eine Rechtslage, die im Telekommunikationsgesetz schon angelegt war. Wenn dein Mobilfunkanschluss erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend langsamer ist als vertraglich zugesagt, kannst du grundsätzlich eine Minderung verlangen oder außerordentlich kündigen.
Bisher fehlte dafür im Mobilfunk aber ein klarer, behördlich definierter Nachweisweg. Genau diese Lücke wird jetzt geschlossen. Für das Festnetz gab es eine solche Konkretisierung bereits seit 2021, für Mobilfunk kommt sie erst jetzt.
Die neuen Regeln bringen nach Meinung von Experten mehr Klarheit, lösen aber bestimmt nicht jedes Problem. Verbraucher haben jetzt einen offiziellen Nachweisweg, der über die offizielle Mobilfunkkarte bzw. der Funklochkarte zur Analyse der Symptomatik hinausgeht. Ob sich damit eine Minderung oder Kündigung am Ende einfach durchsetzen lässt, dürfte in vielen Fällen weiter strittig bleiben. Allein die sogennante Handreichung, was bei einem Nachweis technisch zu beachten ist, umfasst ein zehnseitiges (!) PDF-Dokument mit 60 (!) Punkten. Nachvollziehbar, aber theoretisch!
Außerdem ein Beispiel: Gerade in dicht besiedelten Gebieten reicht es bereits aus, wenn 25 Prozent der geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden.
Der aktuelle ComputerBILD-Netztest 2025/26 hat gezeigt: Das durchschnittliche »Deutschland-Tempo« der Handytarife in Deutschland liegt über alle Netze und Technikstandards hinweg im Download bei 131,2 Mbit/s. Reine 5G-Tarife liegen sogar bei 165,6 Mbit/s.
Die praktische Frage wird deshalb sein, wie häufig Kunden mit einem Messprotokoll am Ende tatsächlich eine spürbare Minderung oder eine reibungslose Vertragsauflösung durchsetzen können. Nicht jeder nutzt schließlich schnelle Tarife.
Die Hoffnung ist, dass es eine Signalwirkung entfalten mag. Mobilfunkanbieter könnte es zu einem verbraucherfreundlicheren Entgegenkommen verleiten, um langwierige personal- und damit kostenintensiven Einzelfallauseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Einfache Sonderkündigungen dürften vermutlich weiter eher die Ausnahme bleiben, es dürfte wohl eher auf Vergleiche hinauslaufen.
Bei ohnehin steigenden Versorgungsquoten, die die Bundesnetzagentur regelmäßig dokumentiert, und Investitionen in den 5G-Ausbau, der zu höheren Geschwindigkeiten führt, kommt das neue Nachweisverfahren im Grunde mehrere Jahre zu spät.
Denn gerade in den Anfangszeiten wurden Verbraucher mit hohen Maximalgeschwindigkeiten, die mit der Realität wenig zu tun hatten, geblendet. Netzbetreiber haben daraufhin teilweise ihre Maximalangaben von 500 Mbit/s auf 300 Mbit/s korrigiert (Telefónica, Vodafone). Erst in den letzten Jahren hat sich diese Diskrepanz aufgelöst, was natürlich auch mit der wachsenden Bedeutung von 5G zusammenhängt. Kumuliert lag die Abdeckung Ende 2025 bei über 95%.
Mobilfunkexperte bei TARIFFUXX und im Business Development für die Entwicklung praxisnaher Vergleiche zuständig. Schreibt über Tarife, Smartphones und Verbraucherthemen – kritisch, fundiert, fair und immer aus Nutzerperspektive. Hat seine Rufnummer bisher bei jedem Anbieterwechsel mitgenommen. Im Alltag nutzt er ein iPhone.